ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der V&B Fliesen GmbH (im Folgenden: V&B). Die AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Diese AGB gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne dass wir hierauf ausdrücklich Bezug nehmen müssen. Andere Bedingungen wie diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Jede Abweichung (Änderung/Ergänzung) von diesen Bedingungen bedarf der Schriftform.
§2 Preise, Rabatte, Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der V&B deren jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotsweise mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Rabatte werden jeweils auf die fakturierten Bruttopreise gewährt. Boni werden auf den Nettowarenwert gewährt. Wird der Nettowarenwert nicht ausgehend von der jeweils gültigen Brutto-Preisliste ermittelt, wird auf den Umsatz kein Bonus gewährt.
2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise für Waren ab Lager sowie zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Ware an den Kunden anfallen können (in Folgenden: Lieferkosten).
3. Sämtliche Lieferkosten trägt der Kunde bis zu einem Frachtgewicht von 3t. V&B weist die Lieferkosten gesondert aus. Der Kunde trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gesondert beauftragten Transportversicherung. Erfüllt V&B den Auftrag durch Teillieferungen, trägt der Kunde die Lieferkosten für sämtliche Teillieferungen. Ab einem Frachtgewicht von 3t liefert V&B frei Haus. Individuelle Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung ungerührt.
4. Die Berechnung des Quadratmeterpreises von Fliesen erfolgt auf Basis der Angaben für das Nennmaß.
5. Die Parteien können Preisanpassungen (Preiserhöhungen und Preisreduktionen) durch schriftliche Mitteilung gegenüber der jeweils anderen Partei bis zu 7 Tage vor Lieferung für den Fall und in dem Umfang vornehmen, soweit es für die jeweilige Partei nach Vertragsschluss zu unvorhersehbaren Kostenveränderungen kommt, z.B. aufgrund von
- durch den Kunden veranlasste Änderungen in Bezug auf den Umfang, die Art und Weise der Lieferung, den Liefertermin und/oder sonstige kostenrelevante Faktoren;
- Verzögerungen, die durch Weisungen oder ein sonstiges Verhalten des Kunden entstehen;
- seitens des Kunden nicht, nicht rechtzeitig, nicht zutreffend, nicht vollständig und/oder in sonstiger Weise nicht ausreichend erteilten Informationen, Anweisungen und/oder sonstigen Mitwirkungs-handlungen;
- erheblichen wirtschaftlichen Umständen, die sich der Kontrolle und/oder Einflussmöglichkeit beider Parteien entziehen, z.B. Wechselkursschwankungen, Steuer- oder Abgabenänderungen, Änderungen von externen Arbeits-, Material-, Energie-, Produktbeschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn diese Kosten die Warenherstellungs-, Beschaffungs- oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und die Lieferung mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Die eine Preisanpassung vornehmende Partei hat der jeweils anderen Partei die Umstände der Kostenanpassung auf Verlangen darzustellen. Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 20% in diesem Zeitraum ist jede Partei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Eine Preisanpassung ist jeweils ausgeschlossen, wenn und soweit eine Kostensteigerung durch eine Reduzierung anderweitiger Kosten ausgeglichen wird.
6. Bei Rahmenlieferverträgen, die V&B zur ständigen Lieferbarkeit von Produkten auf Basis gesonderter Bestellungen des Kunden verpflichten, erfolgen Lieferungen zu den Preisen der jeweils bei der jeweiligen Bestellung (Kaufvertragsabschluss) gültigen Preisliste. Die Preisliste wird von V&B jederzeit in aktueller Fassung zur Verfügung gestellt. Preisänderungen bedürfen daher keiner Ankündigung durch V&B.
7. Sofern keine Vorkasse oder eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, hat die Zahlung sofort ohne Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto von V&B maßgebend.
8. Mit Ablauf jeder einzelnen der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der jeweils fällige Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. V&B behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Ein Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 288 Abs. 2 BGB, § 353 HGB) bleibt unberührt.
9. Die Tilgung mehrerer Forderungen sowie von Hauptforderungen, Zinsen und Kosten erfolgt stets nach den § 366 Abs. 2, § 367 BGB.
10. Wenn die Ware auf Wunsch des Kunden als Sonderanfertigung hergestellt wird, sind wir berechtigt, bis zu 10% mehr zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Der Kaufpreis ändert sich entsprechend.
11. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
12. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von V&B auf den Rechnungsbetrag (Kaufpreis-, Liefer- und sonstige Kosten) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist V&B jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
13. Im Fall einer Gefährdung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden ist V&B ebenfalls berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Das gilt auch dann, wenn V&B dem Kunden die Zahlung gestundet oder ihm einen sonstigen Zahlungsaufschub gewährt hat.
§3 Angebote
1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als bindend bezeichnet sind, freibleibend. Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung). Diese kann innerhalb laufender Geschäftsbeziehung durch die auftragsgemäße Lieferung der Ware ersetzt werden.
2. Mit Bestätigung des Auftrags bzw. der auftragsgemäßen Lieferung kommt ein Vertrag entsprechend den AGB bzw. eventueller Individualvereinbarungen zu Stande.
3. Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages Änderungen von unseren Kunden gefordert werden oder der Vertrag ganz oder teilweise storniert wird, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen sowie die sonstigen uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden (z.B. entgangener Gewinn) zu Lasten des Kunden. Eine Stornierung ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Beträgt die Verzögerung mehr als 8 Wochen, gerechnet ab Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, so sind wir berechtigt, pauschale Lagerkosten in Höhe von 0,05 EUR pro angefangenem Monat und pro qm zu berechnen.
5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von weiteren Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§4 Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese als verbindlich ausdrücklich bestätigt wurden.
2. Eine Lieferzeit oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder, im Falle der vereinbarten Abholung durch den Kunden, die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Eine Frist oder ein Termin verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzögerungen der Zulieferer, durch den Kunden verursachte Verzögerungen (etwa durch kundenseitige Änderungen des vereinbarten Lieferumfanges etc.) sowie sonstige Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.
3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
§5 Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk als Versendungskauf. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Bei vereinbarter Abholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Transportschäden sind unverzüglich dem jeweiligen Dienstleister zur Prüfung anzumelden. Dabei hat sich der Käufer die Beanstandung bescheinigen zu lassen und uns unverzüglich zu melden.
§6 Verpackung
Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen.
§7 Versand, Verladung, Fracht
1. Der Versand erfolgt entsprechend der Regelungen in der jeweiligen Preisgruppenübersicht für das Land der Lieferung.
2. Die Kosten für die Verladung der Ware auf LKW oder sonstige Verkehrsmittel sind in unseren Preisen enthalten. Sämtliche darüberhinausgehende Ladekosten trägt der Kunde.
3. Fracht- und Verpackungsumsätze werden weder rabattiert noch bonifiziert.
§8 Produktqualität
1. Produkte, die als „1. Sorte“ gekennzeichnet sind, entsprechen den Güteanforderungen der Europäischen Qualitätsnormen EN 14411. Produkte, die als „2. Sorte“ gekennzeichnet sind, erfüllen die Anforderungen nach CE-Kennzeichnung, aber nicht alle Anforderungen an vorgenannte Norm und sind mit technischen und / oder optischen Fehlern behaftet, die eine Qualifizierung als „1. Sorte“ ausschließen.
2. Aufgrund der Besonderheiten der keramischen Fertigung kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Lieferung in der Farbe gleichmäßig ausfällt oder mit vorgelegten Handmustern übereinstimmt. Insbesondere bei Mosaiken gehört ein Farbspiel häufig zum normalen Erscheinungsbild. Ebenso begründen handelsübliche Toleranzen hinsichtlich Größe und Stärke keinen Mangel. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen.
3. Jeder Bodenbelag unterliegt dem Verschleiß. Dieser ist abhängig vom Anwendungsbereich und der Häufigkeit der Begehung, von Art und Grad der Verschmutzung sowie Härte und Verschleißfestigkeit des Belagmaterials. Die Einstufung in Beanspruchungsgruppen bezieht sich auf die Verschleißbeständigkeit der Glasuren, jedoch nicht auf ihre Belastbarkeit durch Druck oder schwere Gewichte.
4. Bei einigen Kunst- und Dekorglasuren gehören Glasurrisse (Craquele) zum Erscheinungsbild. Sie beeinträchtigen nicht den Gebrauchswert der Fliesen und stellen keinen Mangel dar.
§9 Rügepflicht, Mitwirkungspflichten
1. Die gelieferte Ware ist gemäß § 377 HGB nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen. Liegen bei verschrumpften Paletten Anhaltspunkte für Mängel vor, sind die Paletten zu öffnen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Mängel, die erst nach Öffnen von Paketen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb vorgenannter Frist, in jedem Fall vor Verarbeitung der gelieferten Ware, schriftlich angezeigt werden. Die Verarbeitung mangelhafter Produkte hat zu unterbleiben. Bei Verletzung der Rügepflicht und bei Verarbeitung gilt die gelieferte Ware als abgenommen und genehmigt.
2. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für uns zur Besichtigung bereitzuhalten; eine Verarbeitung ist sofort einzustellen. Die beanstandete Ware ist vom Kunden bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt sämtliche Ersatzansprüche uns gegenüber aus.
3. Werden bereits verlegte Fliesen beanstandet, so besteht keine Schadensersatzpflicht, auch wenn der Fehler erst nach Verarbeitung zu erkennen war, wenn und soweit der Belag ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung entfernt wird.
4. Von uns zur Verfügung gestellte Verlegepläne, Mengenauszüge und Entwürfe von Leistungsverzeichnissen müssen von der Bauleitung und der Verlegefirma auf Richtigkeit überprüft werden. Für ihre Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Sie stellen lediglich eine Gefälligkeit dar.
§10 Haftung für Produkteigenschaften, Fristen, Verjährung
1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Erklärungen z. B. im Hinblick auf Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind keine Garantiezusagen, sondern allgemeine Produktbeschreibungen i.S.d. § 8 Nr. 2-4.
2. Entsprechen die von uns gelieferten Produkte nicht der sich aus § 8 ergebenden Produktqualität und sind die Voraussetzungen aus § 9 erfüllt, nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Wir sind stattdessen berechtigt, dem Kunden unter Ausschluss weitergehender Ansprüche den auf dem Mangel beruhenden Minderwert zu erstatten. Schlägt eine Nachlieferung zweimal fehl und ist eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene Frist abgelaufen, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Rein optische Mängel berechtigen ausschließlich zu einer Wertminderung.
3. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben hiervon unberührt, ebenso die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die gesetzlichen Vertreter und deren Erfüllungsgehilfen haften gegenüber dem Käufer, soweit gesetzliche Ansprüche gegen sie erhoben werden können, ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, wenn wir für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben.
5. Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Behandlung entsprechend unserer Nutzungs- und Pflegeanleitungen.
6. Unmittelbare/direkte Folgeschäden ersetzen wir bis zu einer Höchstgrenze von 150.000 EUR je Schadensfall. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche (z.B für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall etc.) sind ausgeschlossen.
7. Den Kunden trifft die Verpflichtung, entsprechend § 9 die Ware auf Farbabweichung zu prüfen. Im Falle von Farbabweichungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sobald die Ware verarbeitet worden ist.
8. Für Folgen nicht fachgerechter Planung und unsachgemäßer Verlegearbeiten, sowie für Schäden durch unsachgemäße Reinigung, insbesondere mittels flusssäurehaltiger Produkte, haften wir gleichfalls nicht.
Für andere als die unter „1. Sorte“ gelieferten Produkte, d.h. Produkte der „2. Sorte“ oder „Mindersortierung“ übernehmen wir keine Gewährleistung, insbesondere nicht für mangelnde Frost- und Säurebeständigkeit, Verschleißverhalten, Glasurrisse etc.
9. Nachträgliche Oberflächenveränderungen durch einen erneuten Brand unserer Erzeugnisse, insbesondere das Aufbringen von Dekoren, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, diese Regelung beim Weiterverkauf unserer Produkte ebenfalls zu vereinbaren. Für Erzeugnisse, die im Sinne dieses Abschnitts weiterverarbeitet werden, übernehmen wir keine Gewährleistung.
11. Unsere Haftung für die Mangelfreiheit unseres Produktes beschränkt sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren nach Übergabe an den Kunden. Sollte der Kunde seinerseits nach Verarbeitung der Fliese in ein Bauwerk unter Beachtung der zwischen ihm und seinem Kunden bestehenden Anspruchsfrist berechtigten Ansprüchen ausgesetzt sein, so verzichten wir auf die Einrede der Verjährung für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Übergabe an unseren Kunden. Sofern der Kunde eine Inanspruchnahme durch seinen Kunden innerhalb der vorgenannten 5-Jahres-Frist angezeigt hat, verzichten wir weiterhin auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Ansprüche gegen unseren Kunden. Mangelfolgeschäden verjähren ausschließlich nach § 634a BGB in 5 Jahren.
§11 Urheberrechte
Die von uns veröffentlichten Abbildungen, Berichte und Daten sind größtenteils urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht zugelassenen Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung durch uns. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Bildern, Produktgestaltungen oder sonstigen Dokumenten.
§12 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Kontokorrentvorbehalt) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für alle aktuellen und künftige oder bedingte Forderungen. Sofern wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden unsere Forderungen erst mit der unwiderruflichen Einlösung des Wechsels bzw. Schecks erfüllt.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware, solange er nicht in Verzug ist, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, weiterveräußern, sofern er sich das Eigentum gegenüber seinen Kunden vorbehält. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werksverträgen. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferte Ware ist der Kunde vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, verarbeitet/bearbeitet oder vermischt/vermengt, so tritt er uns bereits mit seiner Bestellung bei uns die Forderung aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung/Bearbeitung oder Vermischung/Vermengung ab. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten.
Der Kunde ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderung berechtigt und verpflichtet. Verfügungen über die uns zustehenden Forderungen, die über eine Einziehung hinausgehen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Sofern sich der Kunde in Verzug befindet, können die vorstehenden, in § 12 Nr. 2 und Nr. 3 gewährten Verfügungs- und Einziehungsermächtigungen über die von uns gelieferte Ware von uns jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Kontokorrentvorbehalt gelieferte Ware, solange keine vollständige Erfüllung aller Forderungen besteht, vom Kunden herauszuverlangen.
4. Der Kunde ist sodann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich sich jeder weiteren Verfügung über die von uns gelieferte Ware zu enthalten, diese auf seine Kosten sicherzustellen und die gemäß § 12 erfolgte Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen, alle zur Geltendmachung der Forderung gegen den Drittschuldner erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns eventuell hierfür benötigte Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu unterrichten. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
6. Der Kunde ist verpflichtet, an ihn ausgelieferte, aber noch in unserem Eigentum befindliche Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
§13 Aufrechnung, Abtretung
1. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
2. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen ist ausgeschlossen.
§14 Schlussbestimmungen (anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel)
1. Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
2. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind an unserem Sitz zu erfüllen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen oder aus anderem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken.
3. Sollten Einzelbestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt, sofern eine Regelungslücke im Gesetz besteht, eine wirksame Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.